Elmar L. Kuhn

Landleben am Vorabend des Bauernkriegs


Leibherrschaft

Es gibt keine Nachweise, dass um 1500 in unserem Bezirk noch freie Bauern gelebt hätten. Nur die Untertanen des Klosters Salem beanspruchten, sog. Freie Gotteshausleute zu sein, drangen damit aber nicht durch26. Es gibt keine Hinweise, dass es sonst noch verschieden abgestufte Formen von persönlicher Abhängigkeit gegeben hätte. Alle Bewohner des späteren Gemeindebezirks waren ausnahmslos Leibeigene, allerdings verschiedener Leibherren. Die Leibeigenschaft wurde jeweils von der Mutter an deren Kinder vererbt. Deswegen durften Männer keine Frauen eines anderen Leibherren heiraten, bei den vielen konkurrierenden Leibherren auf kleinem Raum schränkte das die Heiratsfreiheit deutlich ein. Bei Heiraten von Eigenleuten verschiedener Leibherren, der „Ungenossame“, musste ein Strafgeld bezahlt werden. Eine andere Möglichkeit für männliche wie weibliche Leibeigene war, sich durch eine sog. „Manumission“ von der Leibeigenschaft des bisherigen Leibherrn freizukaufen und sich in die Leibeigenschaft eines anderen Leibherrn zu ergeben. Seit dem Hochmittelalter hatten sich die Eigenleute eines Herrn oft über einen weiten Raum verstreut, was die Kontrolle des Leibherrn erschwerte. Viele Eigenleute entzogen sich der Leibeigenschaft und zogen in die prosperierenden Städte, in der sie nach einer gewissen Karenzzeit die Freiheit gewannen. Dagegen erlangten die Adligen Verbote des Kaisers und verlangten von ihren Eigenleute sog. Masseneide mit der Verpflichtung, nicht ohne Erlaubnis wegzuziehen, andernfalls hatten die verbleibenden Dorfbewohner die Abgaben der Flüchtigen mitzutragen.27 Damit wurde die bisherige relative Freizügigkeit eingeschränkt und die „Eigenschaft“ zur Leibeigenschaft verdichtet. Vielfach tauschten Leibherren entfernt wohnende Leibeigene gegen näher wohnende anderer Leibherren aus, wie z. B. 1519 Graf Christoph von Werdenberg zu Heiligenberg seine Leibeigene zu Taldorf an das Kloster Weißenau gegen dessen Leibeigene zu Riedheim.28

Da die Grundherrn im Spätmittelalter immer mehr dazu übergingen, ihre Höfe nur noch an eigene Leibeigene zu verleihen, schränkten sie die Streuweite ihrer Leibeigenen ein, vor allem aber konzentrierten und kumulierten sie damit ihre Herrschaftsrechte. Ein Verzeichnis des Klosters Weißenau führt eine Vielzahl von Leibeigenen auf, die sich 1457-1595 aus dessen Leibeigenschaft freigekauft haben, um sich in die Leibeigenschaft eines anderen Leib- und Grundherrn zu ergeben. Ein Beispiel für die Koppelung von Leib- und Grundherrschaft ist der Lehnsbrief des Klosters Weingarten für Apollonia Grueblerin, Ehefrau Peter Sailers über den Hof des Klosters zu Bavendorf. Der Hof wird 1513 an sie und ihren jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen hat, ihre jüngste Tochter, auf Lebenszeit verliehen. Der Ehemann wird nur unter der Bedingung mit beliehen, dass er sich aus der Leibeigenschaft des Klosters Langau befreit und die des Klosters Weingarten annimmt. Das Lehengut fällt an das Kloster zurück bei Flucht, Ungehorsam und „Ungenossame“. Die Bindung der Leib- an die Grundherrschaft wird in der Geschichtswissenschaft als Realleibeigenschaft bezeichnet.

Die Jahresabgabe eines oder einer Leibeigenen war gering, sie beschränkte sich auf die sog. Fasnachtshenne. Umso drückender war die Abgabe im Erbfall. Ursprünglich herrschte die Vorstellung, Eigenleute könnten gar kein Vermögen haben, aller Besitz gehöre dem Herrn. Im Spätmittelalter einigte man sich meist über den Anteil des Leibherrn am Erbe. So schlossen die Eigenleute des Klosters Weißenau 1448 mit dem Abt einen Vertrag, wonach sich das Kloster darauf beschränkte, im Erbfall nur noch „von einem Mann das Besthaupt Vieh und sein bestes Gewand (Rock, Mantel und ander Gewand), als er denn zu hochzeitlichen Tagen zur Kirche und zur Straussen gegangen ist, und von einer Frau das beste Haupt Vieh zum einen, und auch ihr bestes Gewand und Tuch, als sie dann zu hochzeitlichen Tagen, auch zur Kirchen und zur Straussen gegangen ist“, zu fordern.29 Das war allerdings deutlich mehr als üblich, im Normalfall wurde von einem Mann nur das beste Stück Vieh und von der Frau ihr bestes Gewand oder jeweils dessen Gegenwart verlangt. Selbst das Kloster Salem verlangte 1473 im Todesfall der Frau nur deren bestes Gewand.30 Die Weißenauer Eigenleute verpflichteten sich im Gegenzug zu den Zugeständnissen des Klosters, in „ihres Gotteshauses Gehorsam und Willen zu bleiben, also dass wir und unsere Nachkommen keinen anderen Herren noch Schirm an uns begehren noch suchen, bei guter Treu weder von Herren noch von Städten“. Flüchtige Eigenleute sollten jedes Erbrecht verlieren.

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