Das Fehderecht, das Recht auf bewaffnete Selbsthilfe bei angeblicher Rechtsverletzung stellt Froben nicht grundsätzlich in Frage. Wenn es die Kaufleute und Reichsstädte traf, empfand er nicht nur „klammheimliche Freude“. Aber dass adelige „Raubunternehmer“ jederzeit fremde Rechtsfälle zum eigenen Nutzen übernehmen und vertreten konnten und so permanent die Gefahr von Überfällen, Plünderungen und Brandschatzungen bestand, auch von Dörfern befehdeter anderer Adeliger, verurteilt er dann doch. Dass die fränkischen Ritter dieses Recht trotz des Verbots im allgemeinen Landfrieden von 1495 immer noch praktizierten, bezeichnet Froben als „unchristenliche und ungepürliche mainung des raubens halb“.36
Aber zu den ordentlichen Gerichten hatte er wenig Vertrauen, das Kammergericht arbeite langsam und überhaupt gelte für Gerichte und obere Verwaltungsinstanzen: „guete wort und alt gelt das verricht bei der höchern oberkait auch allenthalben alles, so müglich“.37 Der Adel regelte in der Regel seine Streitigkeiten selbst in Schiedsgerichten, bei denen von beiden Seiten jeweils verwandte und befreundete Interessenvertreter benannt wurden und man sich auf einen Vorsitzenden einigte.
Im Laufe des 15. und 16. Jahrhunderts institutionalisierten sich die Formen gemeinsamer Interessenvertretung des Adels, zunächst noch locker und auf Zeit im St. Jörgenschild, dem Bündnis von Grafen, Herren und niederem Adel, dann im Schwäbischen Bund, in dem der nichtfürstliche Adel die Hälfte, später ein Drittel der Bundesräte und ihren Bundeshauptmann wählte, schließlich in den Grafentagen der Grafenbank des Schwäbischen Kreises und des Schwäbischen Grafenkollegiums, das eine Kuriatstimme auf dem Reichstag führte.38 Der niedere Adel organisierte sich in den Kantonen und Vierteln der Reichsritterschaft.39