Nicht nur im Hinblick auf ihre Belastungen mit grundherrlichen Abgaben, auch in rechtlicher Hinsicht stellten sich die Oberteuringer günstiger als die meisten ihrer Nachbarn. Rundum in Oberschwaben nutzten die kleinen Herrschaften die Leibeigenschaft, um in Verbindung mit anderen Rechten räumlich abgrenzbare geschlossene Landesherrschaften zu bilden. Leibeigene waren an die Scholle gebunden, konnten nur mit Einwilligung ihrer Herren wegziehen und von ihrem Vermögen zog der Leibherr im Todesfall die besten Stücke, das Besthaupt des Viehs oder das beste Gewand der Frau bzw. ein Geldäquivalent ein. So verlangte die Reichsstadt Ravensburg von ihren Lehensempfängern die Ergebung in die Leibeigenschaft, wie z.B. von Gallus Ziegelmüller, dem Bruder von Eitelhans, als Voraussetzung für die Leihe der Wirtschaft zu Neuhaus. Damit konnte die Reichsstadt in diesem Fall die Grund-, Leib- und Gerichtsherrschaft wahrnehmen, eine Verbindung von Herrschaftsrechten wie sie auch die anderen Herrschaften in der Regel anstrebten.
Es gab im 16. Jahrhundert noch viele verstreut wohnende Eigenleute eines Leibherrn wie die Frau und die Kinder von Hermann Ziegelmüller. Aber bald bereinigten die Herren diese unübersichtlichen Verhältnisse durch Tauschverträge und den Zwang zum Wechsel des Leibherrn. Andere Eigenleute konnten sich ihrem entfernten Leibherren auch entziehen.
Das Stift St. Johann sah in Oberteuringen keine Chance mehr, eine politische Herrschaft durchzusetzen, so konnte es darauf verzichten, seine Höfe nur an Personen zu verleihen, die auch seine Leibeigenen waren. Die Landvogtei stützte sich ausschließlich auf die Gerichtsherrschaft und Österreich konnte sich ebenfalls damit begnügen, es hatte keine Leibherrschaft nötig. Die Leibeigenschaft galt auch damals schon als demütigend, die Oberteuringer konnten stolz auf ihre Freiheit sein, während ihre nächsten Nachbarn in Neuhaus und Unterteuringen sich mit ihrer Leibeigenschaft abzufinden hatten.